3.3. 3.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 6. Juli 2019, um 23:41 Uhr, als Lenker des Personenwagens Audi S3 mit dem Kennzeichen B auf der Ausserortsstrecke zwischen Suhr und Hunzenschwil fuhr und dabei einem vor ihm fahrenden Personenwagen auffuhr und dann überholte, wobei er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um toleranzbereinigt 59 km/h überschritten hat (act. 187 ff.; Berufungsbegründung Ziff. 5.1, S. 3).