Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG kann durch die Kumulation mehrerer einfacher und grober Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 SVG erfüllt sein. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Häufung grober Verkehrsregelverletzungen auf einer Fahrt, die den von Art. 90 Abs. 3 geforderten Schweregrad jeweils knapp nicht erreichen, in ihrer Gesamtheit aber als Verletzung elementarer Verkehrsregeln zu werten ist, die das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen haben (W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. Zürich 2015, N. 156 zu Art. 90 SVG).