SVG setzt zwei Personen voraus, die sich spontan oder geplant dazu entschliessen, sich gegenseitig in ihrer fahrerischen Stärke und der Leistungskraft des eigenen Wagens zu überbieten (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten ist von einem Rennen auch auszugehen, wenn ein Fahrzeuglenker einen anderen Fahrzeuglenker verfolgt, um ihn wegen eines tatsächlichen oder imaginären Fehlverhaltens zur Rede zu stellen, auszubremsen oder anderweitig zu schikanieren, der Verfolgte aber zu entfliehen versucht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_280/2011 vom 7. Oktober 2011). Somit ist auch die Vereinbarung eines Ziels keine begriffsnotwendige Voraussetzung des Rennens.