Bei den Verkehrsregeln zum Überholen (Art. 35 SVG, Art. 10 f. VRV) handelt es sich um Vorschriften, die für die Verkehrssicherheit grundlegend sind und deren Verletzungen besonders unfallträchtig erscheinen, und somit um elementare Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. Ein Rennen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG setzt zwei Personen voraus, die sich spontan oder geplant dazu entschliessen, sich gegenseitig in ihrer fahrerischen Stärke und der Leistungskraft des eigenen Wagens zu überbieten (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1).