2.2. Der Beschuldigte bestreitet das Vorliegen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. Es liege weder ein Rennen noch ein waghalsiges Überholen, sondern nur eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vor. 3. 3.1. Nach Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, u.a. namentlich durch die Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen oder durch waghalsiges Überholen.