3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 3. September 2021 beantragte der Beschuldigte, er sei anstatt der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG, der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu verurteilen. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 15. Oktober 2021 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 2. November 2021 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung.