2. Das Bezirksgericht Aarau sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 26. Mai 2021 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG, der Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs.1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV und des Nichtmitführens des Führerausweises gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 4 SVG schuldig. Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 sowie einer Übertretungsbusse von Fr. 270.00.