Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.200 (ST.2021.34; OSTA.2021.165) Urteil vom 31. März 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin L. Stierli Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1998, von Schafisheim, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Eberle, […] Gegenstand Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Oberstaatsanwaltschaft erhob am 9. März 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit ausserorts und Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen mit waghalsigem Überholen eines Fahrzeuges, wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn und wegen Nichtmitführens des Führer- ausweises. 2. Das Bezirksgericht Aarau sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 26. Mai 2021 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG, der Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs.1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV und des Nichtmitführens des Führerausweises gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 4 SVG schuldig. Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 sowie einer Übertretungsbusse von Fr. 270.00. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 3. September 2021 beantragte der Beschuldigte, er sei anstatt der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG, der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu verurteilen. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 15. Oktober 2021 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 2. November 2021 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 31. März 2022 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln und damit einhergehend gegen die Strafzumessung. In den übrigen Punkten wurde das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten, weshalb in diesen Punkten keine Überprüfung erfolgt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 6. Juli 2019 um 23:41 Uhr auf einer Ausserortsstrecke in Suhr, Fahrtrichtung Hunzenschwil, mit dem Personenwagen Audi S3 (Kennzeichen B) mit einer Geschwindigkeit von 145 km/h das Fahrzeug von C. (Kennzeichen H) mit drei Insassen überholt zu haben. Dabei habe er sich mit D., welcher dicht hinter ihm fuhr, ein nicht bewilligtes Rennen geliefert und sei das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen. Auf dem Beifahrersitz sei seine Freundin E. gesessen (Anklageziffer 1). 2.2. Der Beschuldigte bestreitet das Vorliegen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. Es liege weder ein Rennen noch ein waghalsiges Überholen, sondern nur eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG vor. 3. 3.1. Nach Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, u.a. namentlich durch die Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen oder durch waghalsiges Überholen. Eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG liegt in jedem Fall vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 60 km/h überschritten wird, wo sie höchstens 80 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG). Liegen weitere Umstände vor, welche das hohe Risiko eines Unfalls im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG erhöhen, kann eine krasse Geschwindigkeitsüberschreitung auch dann angenommen werden, wenn der Grenzwert von Art. 90 Abs. 4 SVG nicht erfüllt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.4.4 betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 59 km/h bei einer Baustelle und erlaubten 80 km/h). -4- Bei den Verkehrsregeln zum Überholen (Art. 35 SVG, Art. 10 f. VRV) handelt es sich um Vorschriften, die für die Verkehrssicherheit grundlegend sind und deren Verletzungen besonders unfallträchtig erscheinen, und somit um elementare Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG. Ein Rennen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG setzt zwei Personen voraus, die sich spontan oder geplant dazu entschliessen, sich gegenseitig in ihrer fahrerischen Stärke und der Leistungskraft des eigenen Wagens zu überbieten (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten ist von einem Rennen auch auszugehen, wenn ein Fahrzeuglenker einen anderen Fahrzeuglenker verfolgt, um ihn wegen eines tatsächlichen oder imaginären Fehlverhaltens zur Rede zu stellen, auszubremsen oder anderweitig zu schikanieren, der Verfolgte aber zu entfliehen versucht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_280/2011 vom 7. Oktober 2011). Somit ist auch die Vereinbarung eines Ziels keine begriffsnotwendige Voraussetzung des Rennens. Weiter ist unerheblich, ob das Rennen im Vorfeld vereinbart wurde oder der Wille, einen Wettstreit abzuhalten, konkludent erfolgte beziehungsweise sich aus den Umständen ergab. Ein Rennen kann somit auch dann vorliegen, wenn sich ein Fahrer der Wut eines anderen Lenkers zu entziehen versucht. Mithin sind die Gründe, weshalb ein Lenker einen anderen einholen oder überholen will und sie sich deshalb ein Rennen liefern, nicht von Belang (W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. Zürich 2015, N. 146 zu Art. 90 SVG). Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG kann durch die Kumulation mehrerer einfacher und grober Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 SVG erfüllt sein. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Häufung grober Verkehrsregelverletzungen auf einer Fahrt, die den von Art. 90 Abs. 3 geforderten Schweregrad jeweils knapp nicht erreichen, in ihrer Gesamtheit aber als Verletzung elementarer Verkehrsregeln zu werten ist, die das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen haben (W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2. Aufl. Zürich 2015, N. 156 zu Art. 90 SVG). Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Der Erfolgseintritt muss vergleichsweise naheliegen; gefordert ist ein «hohes» Risiko. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte «ernstliche» Gefahr handeln muss. Diese muss analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch unaus- weichlich sein. Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt, ist für die Erfüllung von Abs. 3 die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu verlangen. Die allgemeine -5- Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr kann in Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 SVG nur genügen, wenn aufgrund besonderer Umstände, wie Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahelag und es letztlich nur vom Zufall abhing, dass sich diese nicht verwirklicht hat. Wird eine krasse Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG objektiv bejaht, folgt daraus nahezu zwangsläufig, dass auch ein dadurch geschaffenes hohes Risiko von Unfällen mit Todesopern oder Schwer- verletzten angenommen werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen wäre. Die Entscheidregel «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 144 IV 345; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1). 3.3. 3.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 6. Juli 2019, um 23:41 Uhr, als Lenker des Personenwagens Audi S3 mit dem Kennzeichen B auf der Ausserortsstrecke zwischen Suhr und Hunzenschwil fuhr und dabei einem vor ihm fahrenden Personenwagen auffuhr und dann überholte, wobei er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um toleranzbereinigt 59 km/h überschritten hat (act. 187 ff.; Berufungsbegründung Ziff. 5.1, S. 3). Umstritten ist, ob der Beschuldigte zusammen mit D. ein nicht bewilligtes Rennen durchführte, sein Überholmanöver als waghalsig im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zu qualifizieren ist und ob dabei eine krasse Geschwindigkeitsverletzung vorgelegen hatte. -6- 3.3.2. Mit der Vorinstanz ist das Vorliegen eines nicht bewilligten Rennens im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zu bejahen: Den Aussagen von C. (act. 176), D. (act. 150 ff.), seines Beifahrers F. (act. 166) sowie des Beschuldigten (act. 160) und seiner Beifahrerin E. (act. 170) ist übereinstimmend zu entnehmen, dass D. in Suhr nach Ausfahrt des Kreisels dem Beschuldigten nahe aufgefahren ist. Im Folgenden nahm er wieder Abstand und holte den Beschuldigten, der daraufhin schneller fuhr, wieder ein. Dieser Vorgang zwischen den beiden Autos wiederholte sich mehrmals, bis der Beschuldigte dann auf der Ausserortsstrecke in Richtung Hunzenschwil den Personenwagen von C. überholte, welche zu diesem Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 95 km/h unterwegs war. Im Zuge des Überholmanövers überschritt der Beschuldigte dann die erlaubte Höchstgeschwindigkeit toleranzbereinigt um 59 km/h. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschuldigte aufgrund der geringen Distanz zum Personenwagen von D. mehrmals Gas gegeben, um daraufhin immer wieder abzubremsen (act. 245). Er habe in diesem Moment Angst empfunden und wollte nicht glauben, dass D. die gleiche Strecke entlangfuhr wie er (act. 245). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 31. März 2022 führte der Beschuldigte aus, dass der hinter ihm fahrende D. mehrmals nah aufgefahren sei. Er habe Angst bekommen, da es Nacht gewesen sei. Deshalb habe er Gas gegeben (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 und 8). Entgegen der Vorbringen des Beschuldigten hat er sich somit auf die Provokation von D. eingelassen und zum Aufwiegeln der wettstreitähnlichen Situation massgeblich beigetragen. Die diesem Verhalten zu Grunde liegenden Gründe, wie z.B. die vom Beschuldigten geltend gemachte «Angst», sind dabei unerheblich (vgl. W EISSENBERGER, Kommentar Strassen- verkehrsgesetz, 2. Aufl. Zürich 2015, N. 146 zu Art. 90 SVG). Dem Beschuldigten hätten denn auch ohne Weiteres alternative Handlungs- möglichkeiten offen gestanden. So hätte er das nahe Auffahren durch D. einfach ignorieren können. Auch hätte er anhalten oder – wenn er sich wirklich bedroht gefühlt hätte – seine Beifahrerin zum Alarmieren der Polizei auffordern können. Das hat er bewusst nicht getan. Auf eine provokative Fahrweise mit ständigem Auffahren und wieder Abbremsen mit genau demselben Fahrverhalten zu reagieren und dann zudem noch einen Personenwagen, welcher ebenso mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs ist, zu überholen, zeugt nicht von irrationaler Angst und Fluchtgedanken, sondern ist als konkludentes Kräftemessen zwischen zwei Fahrzeuglenkern zu qualifizieren. Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 7. Juli 2019 zudem an, dass ihm bewusst gewesen sei, dass das Fahrzeug von D. das stärker motorisierte Fahrzeug war und dieses ihn problemlos hätte ein- resp. überholen können (act. 160). Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Reaktion des Beschuldigten, D. davonzufahren, als nicht plausibel und unschlüssig. Überhaupt kann dem -7- Beschuldigten nicht geglaubt werden, dass er nur aus Angst beschleunigt hat. Vielmehr ist es so, dass er selbst eingeräumt hat, nach dem Überholvorgang bei der Tankstelle rechts angehalten zu haben und mit D. gesprochen zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7). Dieses Verhalten steht im offensichtlichen Widerspruch zu seiner Aussage, er habe aus Angst beschleunigt und nicht angehalten (Protokoll Berufungs- verhandlung, S. 3 f.). Entgegen seinem Vorbringen schliesst das Bewusstsein um das stärkere Fahrzeug das Vorliegen eines Rennens auch nicht aus. So liegt die Motivation des Kräftemessens eben gerade darin, sich gegenseitig aufzustacheln und zum schnellen Fahren zu animieren. Unter diesen Umständen ist ein nicht bewilligtes Rennen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG zu bejahen. Das Beschleunigen, das nahe Auffahren an den Personenwagen von C. (act. 176) und das Überholen mit toleranzbereinigt 139 km/h machen deutlich, dass es letztlich überwiegend vom Zufall abhing, dass sich die Gefahr eines Unfalles in der konkreten Situation nicht verwirklicht hat. Es hätte bei der Lenkerin des überholten Fahrzeuges leicht zu einer Fehlreaktion kommen können. Auf einer Ausserortsstrecke mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ist es nicht unwahrscheinlich, dass ein Fahrzeuglenker in eine Schreckreaktion verfällt (z.B. brüskes Bremsen, Ausweichmanöver nach links oder rechts, Kontrollverlust), wenn er unerwartet und knapp überholt wird. Wäre es vorliegend zu einer Fehlreaktion von C. oder des Beschuldigten gekommen, wäre ein Unfall mit Schwerverletzten oder gar Toten, kaum zu verhindern gewesen. Mithin hat der Beschuldigte durch seine Fahrweise nicht nur ein hohes Risiko für sich selbst geschaffen, sondern auch für seine Beifahrerin und die Insassen des mit hoher Geschwindigkeit überholten Fahrzeugs sowie für D. und dessen Beifahrer, der seinerseits mit kurzem Abstand hinter dem Beschuldigten herfuhr. 3.3.3. Zusammengefasst ist unter den gegebenen Umständen eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG gleich mehrfach zu bejahen, hat der Beschuldigte doch im Rahmen eines Rennens ein waghalsiges Überholmanöver mit einer krassen Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer mindestens vergleichbaren Schwere mit jenen von Art. 90 Abs. 4 SVG begangen. 3.3.4. Zu bejahen ist auch der subjektive Tatbestand. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten war ihm die Geschwindigkeitsübertretung durchaus bewusst. Anlässlich der delegierten Einvernahme gab der Beschuldigte an, sein Tacho habe ca. 130 km/h angezeigt (act. 157). Mit der Aufforderung seiner Mitfahrerin, langsamer zu fahren (act. 172), wurde der Beschuldigte zudem explizit auf das überhöhte Tempo hingewiesen. Dass er daraufhin aus irrationaler Angst unbewusst noch schneller fuhr, -8- erscheint vor dem Hintergrund, dass er nachweislich mindestens zwei Hinweise auf seine überhöhte Geschwindigkeit wahrgenommen hat (eigener Blick auf den Tacho sowie Hinweis der Beifahrerin), als abwegig. Diese Aussage erscheint insbesondere auch deshalb als Schutzbehauptung, da der Beschuldigte selbst angab, er lasse sich schnell verärgern (act. 245). Zudem konnte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 31. März 2022 nicht begründen, aufgrund welcher Tatsachen, Assoziationen oder Gefühlsregungen er das nahe Auffahren des schwarzen Fahrzeuges als bedrohlich empfunden hatte (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 4 und 8). Mithin bestehen keine Zweifel daran, dass er in jenem Moment, als er zum Überholmanöver ansetzte, wusste, dass er die Geschwindigkeit deutlich überschritt und das auch wollte. Dasselbe gilt für das Überholmanöver. Damit hat er sich wissentlich und willentlich über elementare Verkehrsvorschriften hinweggesetzt und vorsätzlich gegen diese verstossen. Dem Beschuldigten drängte sich die Verwirklichung des Risikos, dass sich wegen seiner massiven Verkehrsregelverletzung ein Unfall mit Schwerverletzten oder gar Todesopfern ereignen könnte, derart auf, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, ihm vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Verlaufes ausgelegt werden kann. Er hat offensichtlich sein Interesse, seine fahrerische Überlegenheit gegenüber D. über dasjenige einer korrekten Fahrweise gestellt und sich damit bewusst gegen das geschützte Rechtsgut, den Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer erhöhten abstrakten Gefahr, entschieden. Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich. 3.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und er ist der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. 4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich – nebst der qualifiziert groben Verkehrsregel- verletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG – der Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und des Nichtmitführens von Ausweisen gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. -9- Für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG ist von Gesetzes wegen eine Freiheitsstrafe auszusprechen und für die Übertretungen eine Busse. 4.3. Hinsichtlich der für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung auszusprechende Freiheitsstrafe ergibt sich Folgendes: Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist beim Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Art. 90 Abs. 3 SVG setzt keine konkrete Gefährdung des Lebens voraus, jedoch eine gegenüber Art. 90 Abs. 2 SVG gesteigerte, sozusagen qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr. Der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG normiert somit ein abstraktes Gefährdungsdelikt, wobei das Gefährdungselement der Intensität und dem Ausmass des Risikos nach qualifiziert wird und ein Erfolgseintritt naheliegen muss. Der Beschuldigte ist am 6. Juli 2019 mit einem Audi S3 im Ausserortsbereich in Suhr mit einer rechtlich massgebenden Geschwindig- keit von 139 km/h anstelle der ausserorts zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren, als er einen vor ihm fahrenden Personenwagen überholte. Ausgangslage für dieses Überholmanöver war die Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen, welches er sich mit dem dicht hinter ihm fahrenden D. lieferte. Damit liegt nicht nur eine Geschwindigkeits- überschreitung von 59 km/h vor, die deutlich über dem Grenzwert für eine Ordnungsbusse (bis max. 20 km/h) und eine Übertretungsbusse (bis max. 29 km/h) liegt, sondern auch ein waghalsiges Überholen sowie die Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG. Der Beschuldigte hat somit mehrere für die Sicherheit im Strassenverkehr elementare Verkehrsvorschriften in objektiv schwerer Weise krass missachtet. Mithin ist aufgrund des im Rahmen eines Rennens und mit hoher Geschwindigkeit ausgeführten Überholmanövers von einer – im Vergleich zur von Art. 90 Abs. 3 SVG bereits vorausgesetzten qualifiziert erhöhten abstrakten Gefahr – zusätzlich erhöhten Gefährdung des geschützten Rechtsguts auszugehen. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass ihm die Strecke bekannt war, ändert dies doch nichts an der von seiner Fahrweise ausgehenden Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit und der konkret involvierten anderen Verkehrsteilnehmer. Auch die relativ guten Strassen- und Sichtverhältnisse sowie die grundsätzliche Fahrfähigkeit des Beschuldigten stellen den Normalfall dar und können - 10 - deshalb nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden, sondern wirken sich neutral aus. Der Beschuldigte hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Mithin verfügte er am 6. Juli 2019 über ein grosses Mass an Entscheidungs- freiheit. Der Beschuldigte hätte auf die Situation respektive das Auffahren durch D. anders reagieren können, indem er beispielsweise seine Geschwindigkeit beibehalten hätte oder angehalten hätte. Stattdessen liess sich der Beschuldigte provozieren und hat sich auf das «Auffahr- und Abbrems-Spiel» von D. eingelassen. Dies führte soweit, dass er ein unbeteiligtes Fahrzeug mit krasser Geschwindigkeit überholte und somit unter anderem die Insassen dieses Personenwagens gefährdete. Die Beweggründe für das Rennen und damit einhergehend den Tempoexzess bleiben weitgehend im Dunkeln. Das Bedürfnis aus Angst vor dem auffahrenden Personenwagen flüchten zu wollen und deshalb mit solch überholter Geschwindigkeit ein Überholmanöver zu vollziehen (act. 245 f.), ist nicht nachvollziehbar und lässt die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf jeden Fall nicht als entschuldbar erscheinen. Je leichter es dem Beschuldigten gefallen wäre, sich an die Verkehrsregeln zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Insgesamt ist von einem mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zuzüglich einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 (siehe dazu unten) als eine in ihrer Gesamtheit schuldangemessenen Sanktion auszugehen. 4.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was jedoch den Normalfall darstellt und sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1). Das gilt auch für den Umstand, dass sein bisheriges Leben unauffällig und intakt verlief. Dass sich der Beschuldigte in anderen Lebensbereichen zu bewähren vermochte, kann deshalb nicht zu einer Strafminderung führen. Ebenso wenig strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte durch das Strafverfahren seine Arbeitsstelle als Chauffeur verloren hat. Der Verlust des Führerausweises ist eine zwangsläufige und unabhängig vom Beruf des Täters vorgesehene direkte Folge einer schweren Verkehrsregel- verletzung, die allein auf sein Verhalten zurückzuführen ist. Für sich allein kann der Führerausweisentzug, auch wenn er zum Verlust der Arbeitsstelle geführt hat, deshalb nicht zu einer Strafminderung führen. Vorliegend ist zudem zu beachten, dass der Beschuldigte inzwischen wieder als Vertragschauffeur bei der G., die nach eigenen Angaben seinem Bruder gehört, tätig ist und bei dieser auch als Mechaniker einem Erwerb - 11 - nachgehen könnte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11 f. und 14). Zudem hat er auch eine Ausbildung im Detailhandel absolviert und könnte bei einem allfälligen Führerausweisentzug deshalb auch in diesem Bereich eine Arbeitsstelle finden (vgl. act. 16; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10). Der Beschuldigte hat im Strafverfahren zwar verschiedentlich ein Fehlverhalten eingeräumt. Er hat jedoch die Richtigkeit der Tachoanzeige sowie das Fahren eines Rennens bestritten (act. 157 und act. 245), weshalb nicht von einer über eine blosse Tatfolgenreue hinausgehende nachhaltige Einsicht und Reue auszugehen ist. Jedenfalls ist eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen. Weitere Faktoren, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken können, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erweist sich die Strafempfind- lichkeit nicht als aussergewöhnlich, zumal die Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen ist. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 4.5. Die Vorinstanz hat eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt und dies im Umfang von drei Monaten strafmindernd berücksichtigt. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wie- derholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 sowie 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Die Staatsanwaltschaft hat am 7. Juli 2019 die Eröffnung der Strafuntersuchung verfügt (act. 19). Am 16. September 2019 ist die letzte Einvernahme von C. (act. 174 ff.) und am 5. Dezember 2019 ist die Überweisung des Eichzertifikates (act. 179.3) erfolgt. Die letzte relevante Verfahrenshandlung wurde somit am 16. September 2019 getätigt. In der Folge ist die Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung 17 Monate untätig geblieben. Selbst wenn die Zustellung des Eichzertifikats als relevante Verfahrenshandlung eingestuft werden würde, hätte die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft immer noch 15 Monate betragen, was als unverhältnismässig lange Zeitdauer zu qualifizieren ist. Zusammen- fassend ist festzuhalten, dass das Beschleunigungsgebot durch die Staatsanwaltschaft erheblich und ohne nachvollziehbare Gründe verletzt wurde. Es handelt sich bei einer Gesamtbetrachtung jedoch um eine vergleichsweise leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots, welcher mit einer Strafminderung von einem Monat angemessen Rechnung zu tragen ist. - 12 - 4.6. Insgesamt erscheint dem Obergericht unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Nachdem jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten zuzüglich einer Verbindungsbusse sein Bewenden. 4.7. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und die Festsetzung der Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 6.2. und 6.3.; Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal eine unbedingte Strafe oder eine Erhöhung der Probezeit aufgrund des Verschlechterungsverbots vorliegend ohnehin nicht infrage kommt. 4.8. 4.8.1. Eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstandes, dass der Verbindungsstrafe nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 8.1.2.) als sehr mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. 4.8.2. Für die vom Beschuldigten begangenen Übertretungen (Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV und Nichtmitführen des Führerausweises gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG) ist eine Busse auszusprechen. Es handelt sich um Übertretungen, für welche auch im ordentlichen Strafverfahren Ordnungsbussen ausgesprochen werden können (Art. 14 OBG). Diese werden zusammengezählt (Art. 5 - 13 - Abs. 1 OBG). Für das Rechtsüberholen ist eine Ordnungsbusse von Fr. 250.00 auszufällen (Ziff. 314/3. Anhang 1 OBV). Für das Nichtmitführen des Führerausweises ist eine Ordnungsbusse von Fr. 20.00 auszusprechen (Ziff. 100/1. Anhang 1 OBV). Insgesamt ist somit eine Ordnungsbusse von Fr. 270.00 auszufällen. 4.8.3. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 und einer Ordnungsbusse von Fr. 270.00, d.h. insgesamt Fr. 1'270.00, zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse gemäss Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB wäre – ausgehend von einem Umrechnungsschlüssel von Fr. 100.00 – richtigerweise auf 13 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen, da die Ersatzfreiheitsstrafe mindestens ein Tag betragen muss und angebrochene Tage deshalb aufzurunden sind. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. 4.9. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, Probezeit 2 Jahre, einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 und einer Ordnungsbusse von Fr. 270.00, d.h. insgesamt Fr. 1'270.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. Die Untersuchungshaft von 1 Tag (7. Juli 2019) ist gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 5. 5.1. Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm deshalb die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2. Der amtliche Verteidiger ist aus der Staatskasse zu entschädigen. Der Stundenansatz beträgt Fr. 200.00 (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient - 14 - erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweis). Der amtliche Verteidiger wurde per 27. Mai 2021, mithin erst nach der erstinstanzlichen Verhandlung, eingesetzt (act. 235 f.). Bei ihm ist im Berufungsverfahren deshalb gegenüber einem mit den Akten bereits vertrauten Verteidiger ein Mehraufwand entstanden. Dennoch kann nicht unbesehen auf seine insgesamt klar überhöhte Kostennote, mit welcher er einen Aufwand von 20.75 Stunden geltend macht, abgestellt werden, zumal sich das Berufungsverfahren auf die Überprüfung eines einzigen Sachverhalts beschränkt hat und es dabei vor allem um die rechtliche Würdigung des weitgehend anerkannten Verhaltens des Beschuldigten ging. Tatsächlich hat er in weiten Teilen denn auch dieselben Ausführungen, die sein Vorgänger bereits vor Vorinstanz vorgebracht hatte, wiederholt. Entsprechend geringer ist der damit einhergehende angemessene Aufwand zu veranschlagen. Der Aufwand für die Berufungsanmeldung samt einer ersten Einschätzung nach Durchsicht des begründeten Urteils gehört nicht zum im Berufungsverfahren vor Obergericht zu entschädigenden Aufwand. Er ist im vorinstanzlichen Verfahren geltend zu machen, auch wenn er nur geschätzt werden kann. Nicht zu entschädigen sind rechtliche Abklärungen, welche nur bei aussergewöhnlichen Rechtsfragen zu entschädigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2), was vorliegend nicht der Fall ist. Frister- streckungsgesuche und der diesbezügliche Aufwand sind grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, da diese regelmässig von der Rechts- vertretung selbst verursacht sind (vgl. Beschluss BB.2017.125 des Bundesstrafgerichts vom 15. März 2018 E. 7.7), zumal es sich um eine einfache, regelmässig vorkommende sowie weitgehend standardisierte Eingabe handelt. Für das Plädoyer mit Aktenstudium («Aktenstudium, Entwurf Plädoyer» und «Kommunikation mit Klient, Fertigstellung Plädoyer, Verhandlungs- vorbereitung») wurde ein Aufwand von 6.16 Stunden geltend gemacht. Im kurz gehaltenen Plädoyer wurden nach einem allgemeinen Verweis auf die bisherigen Rechtsschriften die wichtigsten Aussagen daraus zur Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG an Stelle einer Verurteilung nach Art. 90 Abs. 3 SVG zusammengefasst, wiederholt und aufgrund der Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung aktualisiert. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als deutlich überhöht. Angemessen erscheint dafür, nachdem die Berufung zuvor bereits schriftlich begründet wurde, ein Aufwand von 3 Stunden. Insgesamt ist der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren gemäss der um 6.91 Stunden gekürzten Kostennote, jedoch zuzüglich der - 15 - effektiven Dauer der Berufungsverhandlung von 1.75 Stunden, für insgesamt 15.59 Stunden zu entschädigen. Hinzu kommen die pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Auslagen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, woraus eine auf gerundet Fr. 3'460.00 festzusetzende Entschädigung resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Beschuldigte hat zudem dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) zu erstatten, d.h. gerundet insgesamt Fr. 335.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 5.3. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 5.4. Die dem amtlichen Verteidiger von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, weshalb diese nicht überprüft werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese sowie die dem früheren amtlichen Verteidiger ausbezahlte Entschädigung von Fr. 2'655.15, d.h. insgesamt Fr. 10'806.85, sind vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018, E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - 16 - - der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG; - der Verletzung der Verkehrsregeln durch Rechtsüberholen auf der Autobahn gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV; - des Nichtmitführens des Führerausweises gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b SVG. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB, Art. 106 Abs. 1 StGB und Art. 14 OBG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, Probezeit 2 Jahre, einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 und einer Ordnungsbusse von Fr. 270.00, d.h. insgesamt Fr. 1'270.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die Untersuchungshaft von 1 Tag (7. Juli 2019) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'460.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, d.h. Fr. 335.00, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 4.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'355.55 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'050.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. - 17 - 4.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'151.70 auszurichten. Diese Entschädigung sowie die dem früheren amtlichen Verteidiger ausbezahlte Entschädigung von Fr. 2'655.15, d.h. insgesamt Fr. 10'806.85, werden vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 18 - Aarau, 31. März 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six L. Stierli