4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 125.00, zusammen Fr. 2'125.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'172.40 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] - 22 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)