6.2. Da dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt werden, hat er seine eigenen Parteikosten selber zu tragen. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht beschliesst: - 21 - Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB; - der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB.