Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Vorliegend hat die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der Unterlassung der Buchführung freigesprochen und ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu 4/5 auferlegt (vorinstanzliches Urteil, E. 12.2). Nachdem der diesbezügliche Freispruch der Vorinstanz aufgehoben und der Beschuldigte der Unterlassung der Buchführung schuldig gesprochen wird, hat er die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen.