Im Berufungsverfahren obsiegt die Kantonale Staatsanwaltschaft vollständig. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich und hat ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 5.2. Nachdem der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich unterliegt, hat er seine eigenen Parteikosten selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).