Gestützt auf einem der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten entsprechendem Umrechnungsschlüssel von Fr. 130.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), ergibt sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. - 20 - 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3).