Diese Busse ist gemäss den obigen Ausführungen (siehe E. 4.3) mit der Grundstrafe von Fr. 300.00 Busse zu asperieren. Aufgrund des fehlenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs erscheint eine Erhöhung um Fr. 200.00 angemessen. Von der hypothetischen Gesamtbusse von Fr. 1'300.00 ist die rechtskräftige Busse von Fr. 300.00 in Abzug zu bringen, womit eine Busse von Fr. 1'000.00 als Zusatzstrafe resultiert. 4.9.2. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht das urteilende Gericht eine Ersatzfreiheitsstrafe aus, welche den Verhältnissen der Beschuldigten angemessen ist (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).