Unter Berücksichtigung der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse gegenüber der bedingten Geldstrafe, der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und dessen Verschulden, erscheint eine Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 1'100.00 als angemessen und mit der bundesgerichtlichen Praxis im Einklang (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).