Nach Ansicht des Obergerichts ist der Auffassung der Vorinstanz nicht zu folgen. Auch wenn dem Beschuldigten für die Zukunft keine Schlechtprognose zu stellen und die Geldstrafe dementsprechend aufzuschieben ist, scheint es vorliegend dennoch angezeigt, unter spezialpräventiven Gesichtspunkten das eher geringen Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen und dem Beschuldigten den Ernst der Lage aufzuzeigen.