4.9. 4.9.1. Um dem Verschulden des Beschuldigten gerecht zu werden sowie um neben der bedingten Geldstrafe eine Warnwirkung zu erzielen, kann das Gericht zusätzlich zur bedingten Geldstrafe eine Verbindungsbusse aussprechen (Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB). Die Vorinstanz verzichtete darauf, eine Verbindungsbusse auszusprechen, nachdem die bedingte Geldstrafe dem Verschulden des Beschuldigten hinreichend Rechnung trage (vorinstanzliches Urteil, E. 10.2).