Der Beschuldigte ist seit Anfang Jahr verheiratet, wobei seine Frau selber berufstätig ist, und nach wie vor kinderlos (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9). Nach einem Pauschalabzug von 20% für Krankenkasse und Steuern resultiert somit ein Tagessatz in Höhe von Fr. 130.00, d.h. die Zusatzgeldstrafe beläuft sich auf insgesamt Fr. 20'150.00. - 19 - 4.8. Unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, E. 10.2) ist die Geldstrafe aufzuschieben bei einer Probezeit von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).