4.7.2. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, als Bauleiter in einer befristeten 50%-Prozent Anstellung tätig zu sein und monatlich Fr. 4'900.00 zu verdienen. Der Beschuldigte ist seit Anfang Jahr verheiratet, wobei seine Frau selber berufstätig ist, und nach wie vor kinderlos (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 9).