4.5.3. Im Rahmen der Täterkomponenten wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten neutral aus. Mit der Vorinstanz bleiben auch die Strafempfindlichkeit, die beruflichen und familiären Verhältnisse sowie das Nachtatverhalten ohne Auswirkung auf die Strafzumessung (vorinstanzliches Urteil, E. 9.5.3), weshalb es bei einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen sein Bewenden hat. 4.5.4. Zuletzt ist die gebildete Gesamtstrafe unter Berücksichtigung der Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die Grundstrafe beläuft sich auf eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Entsprechend ist eine Asperation im Umfang von 5 Tagessätzen vorzunehmen.