Zudem handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Wie bereits vorstehend ausgeführt, verfügt der Beschuldigte indes über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, da er die Geschäftsakten jederzeit hätte einsehen können und dementsprechend erkannt hätte, dass keine ausreichende kaufmännische Buchführung vorliegt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände wiegt das Verschulden des Beschuldigten aber noch leicht und es wäre eine dafür angemessene Geldstrafe von 90 Tagessätzen festzusetzten.