Der Beschuldigte war als Verwaltungsratsmitglied gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR zur Buchführung verpflichtet (vgl. E. 3.3). Durch die Unterlassung der Buchführung konnte die Vermögenslage der B. AG nicht überblickt werden, dementsprechend wurden die geschützten Rechtsgüter verletzt. Die Art und Weise der Tatbegehung ging jedoch nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinaus. Zudem handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich.