Insgesamt ist hinsichtlich der Misswirtschaft in Relation zum Strafrahmen und den davon erfassten Deliktssummen und Verhaltensweisen von einem nicht mehr nur leichten Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung der noch auszufällenden Verbindungsbusse (siehe unten) ist die Einsatzstrafe auf 120 Tagessätze festzusetzen. 4.5.2. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte ebenfalls den Tatbestand der Unterlassung der Buchführung erfüllt.