wusste. Der Beschuldigte verfügte trotz der gemäss Vereinbarung vorhandenen Weisungsgebundenheit über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, da es ihm jederzeit freistand, die Geschäftsakten einzusehen oder aus dem Verwaltungsrat zurückzutreten, wenn er die damit einhergehenden Pflichten nicht auf sich nehmen wollte. Dem Beschuldigten war somit ein rechtmässiges Verhalten zumutbar und das Delikt ohne Weiteres vermeidbar.