Dem Beschuldigten waren die Pflichten eines Verwaltungsrates, nicht zuletzt wegen seiner Tätigkeit in gleich mehreren Verwaltungsräten, ohne Weiteres bekannt. Er hat jedoch ausschliesslich auf die Zusicherung von D. vertraut, anstatt selber Einsicht in die Geschäftsakten zu nehmen, was ihm sogar gemäss Vereinbarung explizit auch zugestanden wurde und somit für den Beschuldigten unmissverständlich klar war (vgl. UA act. 1/373). Entsprechend zeigt das Verhalten des Beschuldigten, dass er sich schlicht nicht für die finanziellen Belange interessiert hat, obwohl er um seine Pflichten als Verwaltungsrat - 17 -