handeln hatte und D. als Geschäftsführer der B. AG mit Einzelzeichnungsbefugnis waltete, bestand für den Beschuldigten als Verwaltungsratsmitglied gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7 OR die unübertragbare und unentziehbare Pflicht, i.S.v. Art. 725 Abs. 2 OR im Zeitpunkt der begründeten Besorgnis einer Überschuldung entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Dem Beschuldigten waren die Pflichten eines Verwaltungsrates, nicht zuletzt wegen seiner Tätigkeit in gleich mehreren Verwaltungsräten, ohne Weiteres bekannt.