Der Tatbestand der Misswirtschaft schützt im Speziellen das Vermögen der Gläubiger sowie das Zwangsvollstreckungsverfahren als solches (Urteil des Bundesgerichts 6B_1279/2018 vom 26. März 2019 E. 1.2.1). Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung der B. AG am 7. Dezember 2017 beliefen sich die offenen Forderungen auf einen Gesamtbetrag von Fr. 649'498.87. Es handelt sich dabei um einen namhaften Betrag, insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass die Gesellschaft lediglich vier bis fünf Mitarbeiter hatte (UA act. 1/175; UA act. 1/213). Damit einhergehend ist der Taterfolg nicht zu bagatellisieren. Auch wenn der Beschuldigte gemäss der unterzeichneten Vereinbarung vom 5. Mai 2016 weisungsgebunden zu