Die vorliegend zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte vor dieser Verurteilung begangen. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten und da auch keine weiteren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Geldstrafe aus präventiven Überlegungen nicht zweckmässig wäre (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1), kann für beide vorliegend zu beurteilenden Delikte eine Geldstrafe (zusammen mit einer Verbindungsbusse) als Sanktionsart ausgesprochen werden. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen ist daher eine Zusatzstrafe auszusprechen. 4.5. 4.5.1. Das schwerste Delikt bildet vorliegend die Misswirtschaft. Diesbezüglich ist die Einsatzstrafe festzulegen: