Der Strafrahmen von Art. 165 Ziff. 1 StGB erstreckt sich von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Unterlassung der Buchführung sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. 4.2. Der Deliktszeitpunkt umfasst die Jahre 2016 sowie 2017 und liegt damit vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts (ab 1. Januar 2018). Das neue Sanktionenrecht zeitigt auf den vorliegenden Fall indessen keine Auswirkungen und erweist sich nicht als milder (vgl. sog. "lex mitior", Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb in Bezug auf das Sanktionenrecht das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung gelangt.