Erst als er gemerkt habe, dass kein Baumaterial mehr vorhanden gewesen sei, habe er das Schreiben bezüglich Rücktritt aus dem Verwaltungsrat aufgesetzt (GA act. 79). Indem der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt Einsicht in die Geschäftsakten verlangte, obwohl er um die Buchführungspflicht der Aktiengesellschaft wusste, untätig blieb und lediglich auf das Wort von D. vertraute, ohne solches zu hinterfragen, nahm er zumindest in Kauf, dass es zu Unklarheiten über den Vermögensstand und Verschleierung der Vermögenslage kommen würde. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil, E. 8) ist daher auch der subjektive Tatbestand erfüllt.