Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass der Beschuldigte um die Buchführungspflicht einer Aktiengesellschaft wusste. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 3.3), verlangte der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt Einsicht in die Geschäftsbücher der B. AG. Als er realisiert habe, dass die B. AG in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, habe er bei D. nachgefragt, wobei ihm versichert worden sei, dass alles in Ordnung sei (UA act. 1, 211 f.; GA act. 78). Er habe dann nicht weiter nachgefragt. Erst als er gemerkt habe, dass kein Baumaterial mehr vorhanden gewesen sei, habe er das Schreiben bezüglich Rücktritt aus dem Verwaltungsrat aufgesetzt (GA act. 79).