Dieser Hinweis ist unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu verstehen. Zwar hat der Beschuldigte eine Schreib- und Leseschwäche (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7), allerdings konnte er eine Lehre erfolgreich abschliessen und besucht momentan eine Weiterbildung (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8 f.). Insofern ist nicht anzunehmen, dass er ausser Stande gewesen ist, den Inhalt der Statuten wahrzunehmen und/oder entsprechende Abklärungen zu tätigen. Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass der Beschuldigte um die Buchführungspflicht einer Aktiengesellschaft wusste.