zu erstellen sei (UA act. 1/282). Durch seine Unterschrift unter die Statuten bestätigte der Beschuldigte, damit einverstanden zu sein und auch davon Kenntnis genommen zu haben, dass eine Buchführungspflicht besteht. Im Übrigen bestätigte der Beschuldigte selbst, dass er unter dem Begriff der Buchhaltung die Finanzübersicht einer Firma verstehe (UA act. 1/206). Der Beschuldigte brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, nicht einmal zu wissen, was Statuten sind (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 7) resp. nicht mehr zu wissen, was er unterschrieben habe (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8). Dieser Hinweis ist unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu verstehen.