3.5. 3.5.1. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 166 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich einerseits auf die Verletzung der Buchführungs- oder Aufbewahrungspflicht, andererseits aber auch auf die daraus hervorgehende Konsequenz der Verschleierung der Vermögenslage beziehen, hingegen muss die Verschleierung nicht das eigentliche Handlungsziel darstellen (HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, - 14 - Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 40 zu Art. 166 StGB mit zahlreichen Hinweisen).