Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6 f.) bewusst sein, dass das Mandat als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft auch Pflichten mit sich bringt. Selbstverständlich vermag den Beschuldigten auch nicht zu entlasten, dass er sich schlicht und einfach nicht für die Finanzen und die Organisation der AG (inkl. Buchhaltung) interessiert hat (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 3 ff.).