Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). Auch wenn der Beschuldigte die B. AG vom 13. Mai 2016 bis am 17. August 2016 als einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschriftsberechtigung führte, habe er über die Rechte und Pflichten einer Firmenführung "eigentlich nichts" gewusst. Ihm sei gesagt worden, was er zu tun habe, weshalb er sich auch nicht mit den Pflichten zur Firmenführung vertraut gemacht habe (UA act. 1/209). Dem Beschuldigten musste jedoch schon aufgrund seiner Tätigkeit in mehreren Verwaltungsräten (vgl. UA act. 1/360; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6 f.) bewusst sein, dass das Mandat als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft auch Pflichten mit sich bringt.