zudem eine Grundlage in den Statuten, woran es vorliegend fehlt. Die Weisungsgebundenheit wird durch die zwingenden Gesetzes- und Statutenbestimmungen beschränkt, wie dies auch in Ziffer 8 der Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten und D. festgehalten wurde. Der Beschuldigte durfte somit nicht einfach untätig bleiben. Schliesslich wurde der Beschuldigte gemäss Ziffer 9 der Vereinbarung für seine Tätigkeit im Verwaltungsrat mit einer Honorarpauschale von monatlich Fr. 500.00 entschädigt. Nach eigenen Aussagen habe er die Entschädigung dafür erhalten, dass er "dort drinnen stehe", gemeint war damit das Handelsregister (GA act. 79; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6).