Aus der in der Vereinbarung formulierten Weisungsgebundenheit kann sich der Beschuldigte als Mitglied des Verwaltungsrats der B. AG eben gerade nicht der unentziehbaren und unübertragbaren Pflicht zur Führung einer korrekten Buchhaltung entziehen. Selbst unter der Annahme, dass der Beschuldigte grundsätzlich treuhänderisch tätig war im Verwaltungsrat (Berufungsantwort S. 3) und die Geschäftsführung D. zukam, bestand für ihn als im Handelsregister eingetragenes Verwaltungsratsmitglied trotzdem eine gesetzliche Aufsichtspflicht über die B. AG. Für eine rechtsgültige Delegation von (delegierbaren) Aufgaben nach Art. 716b OR bräuchte es - 13 -