Jeder Verwaltungsrat einer AG muss dafür sorgen, dass die Gesellschaft eine Buchhaltung führt. Dies gehört gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR zu seinen unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben. Aus der in der Vereinbarung formulierten Weisungsgebundenheit kann sich der Beschuldigte als Mitglied des Verwaltungsrats der B. AG eben gerade nicht der unentziehbaren und unübertragbaren Pflicht zur Führung einer korrekten Buchhaltung entziehen.