Es sei nicht seine Aufgabe gewesen, sich um die Buchführung zu kümmern (UA act. 1/208 ff; GA act. 78; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2 ff.). Er macht hingegen nicht geltend, D. hätte ihm auf sein Verlangen hin das ihm gemäss Vereinbarung zustehende Einsichtsrecht in die Geschäftsakten verweigert. Der Beschuldigte bestätigte mithin, dass er nichts unternommen habe, damit die korrekte Buchhaltung der B. AG gewährleistet gewesen wäre (UA act. 1/209 f.).