Wie obstehend ausgeführt, besteht bei einer Aktiengesellschaft die gesetzliche Pflicht zur Buchführung, worauf auch die durch den Beschuldigten unterzeichneten Statuten (UA act. 1/282) sowie die Vereinbarung in Ziffer 11 verweisen. Weiter bestand für den Beschuldigten nach Ziffer 3 der Vereinbarung jederzeit die Möglichkeit, Einsicht zu nehmen in sämtliche Geschäftsakten der B. AG. Der Beschuldigte sagte zwar mehrfach aus, er habe nicht über die finanzielle Lage der B. AG Bescheid gewusst und sich auf die mündliche Zusicherung von D. verlassen, dass alles in Ordnung sei. Es sei nicht seine Aufgabe gewesen, sich um die Buchführung zu kümmern (UA act. 1/208 ff;