Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als dass gemäss Ziffer 8 der unterzeichneten Vereinbarung der Beschuldigte zwar weisungsgebunden die Interessen der B. AG zu vertreten hatte und sich mit D. für sein Handeln absprechen musste, dies aber nur soweit, als dadurch nicht gesetzliche oder statutarische Normen verletzt werden. Wie obstehend ausgeführt, besteht bei einer Aktiengesellschaft die gesetzliche Pflicht zur Buchführung, worauf auch die durch den Beschuldigten unterzeichneten Statuten (UA act. 1/282) sowie die Vereinbarung in Ziffer 11 verweisen.