Da der Beschuldigte nie Einsicht in die finanziellen Belange der B. AG gehabt habe, sei die Einhaltung der Buchführungspflicht nicht seine Aufgabe gewesen (vorinstanzliches Urteil, E. 8). Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als dass gemäss Ziffer 8 der unterzeichneten Vereinbarung der Beschuldigte zwar weisungsgebunden die Interessen der B. AG zu vertreten hatte und sich mit D. für sein Handeln absprechen musste, dies aber nur soweit, als dadurch nicht gesetzliche oder statutarische Normen verletzt werden.