Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte aufgrund der Vereinbarung vom 5. Mai 2016 zwischen ihm und D. (UA act. 1/373 f.) verpflichtet gewesen sei, ausschliesslich weisungsgebunden zu handeln und nichts zu unternehmen, was nicht mit D. abgesprochen gewesen sei. Da der Beschuldigte nie Einsicht in die finanziellen Belange der B. AG gehabt habe, sei die Einhaltung der Buchführungspflicht nicht seine Aufgabe gewesen (vorinstanzliches Urteil, E. 8).