Dabei ist es unbeachtlich, ob die Buchführung nicht durch die B. AG selber geführt wurde. Sollte der Auftrag zur Buchführung frühzeitig an eine geeignete Drittperson übergeben worden sein, oblag dem Verwaltungsrat weiterhin die Pflicht zur Instruktion und Kontrolle des mit der Bilanzierung Betrauten (vgl. oben E. 3.2.2). Sofern eine verspätete Aufgabenerteilung erteilt worden sein sollte, bestand die Pflicht zur Buchführung mithin beim Verwaltungsrat (vgl. hienach E. 3.3) 3.3. Gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR kommt dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft die unübertragbare und unentziehbare Aufgabe zu, eine - 12 -