3.2.4. Die Buchführungspflicht verlangt fortlaufend systematische, vollständige und klare rechnerische Aufzeichnungen über die Geschäftsvorgänge (BGE 114 IV 31 E. 2; BGE 77 IV 164 E. 1). Nach dem Gesagten wurde die Buchführungspflicht vorliegend verletzt. Wie aufgezeigt entspricht die kaufmännische Buchführung der B. AG nicht den gesetzlichen Vorgaben von Art. 957 ff. OR. Aufgrund der mangelnden Buchführung konnte die Vermögenslage der B. AG nicht überblickt werden und es erfolgte demnach eine Verschleierung des tatsächlichen Vermögensstandes der B. AG. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Buchführung nicht durch die B. AG selber geführt wurde.