Vorliegend bestehen zwar buchhalterische Geschäftsunterlagen der B. AG, die durch den Beschuldigten und dessen Vater eingereichten Unterlagen entsprechen jedoch nicht den gesetzlichen Voraussetzungen einer kaufmännischen Buchführung nach Art. 957 ff. OR. Für das Geschäftsjahr 2016 liegen ausschliesslich die Bilanz, die Erfolgsrechnung und das Kontoblatt der Buchführung- und Beratungsaufwands vor. Weitere Kontoblätter sowie Belege der jeweiligen Buchungen fehlen gänzlich. Das Gleiche gilt für die Unterlagen des Geschäftsjahrs 2017; detaillierte Kontoblätter oder Belege befinden sich nicht bei den Akten.