Es ist der für die Buchführungspflicht verantwortliche Person erlaubt, einen Buchhalter anzustellen oder eine Buchhaltungsstelle zu beauftragen, wenn sie bildungsmässig ausserstande ist, die Bücher selbst zu führen. Wird der Auftrag frühzeitig erteilt, dass mit der Fertigstellung der Bilanz vor Ablauf der Abschlussfrist gerechnet werden darf, beschränkt sich seine Pflicht allein auf Auswahl, Instruktion und Kontrolle des mit der Bilanzierung Betrauten (Urteil des Bundesgerichts 6S.132/2000 vom 24. August 2000 E. 3).