Anhand der Aussagen erscheint soweit erstellt, dass die B. AG die Buchführung nicht selber ausführte, sondern an externe Firmen übergab und E. dabei beteiligt war. Welche Firma über welchen Zeitraum die Buchführung übernommen hat, ergibt sich indes aus den vorliegenden Akten nicht abschliessend. Es ist der für die Buchführungspflicht verantwortliche Person erlaubt, einen Buchhalter anzustellen oder eine Buchhaltungsstelle zu beauftragen, wenn sie bildungsmässig ausserstande ist, die Bücher selbst zu führen.