übergeben und dieser sie auch ausgeführt habe (UA act. 1/240). Der Beschuldigte sagte vor der Kantonspolizei Zürich am 24. Januar 2019 aus, dass die Buchführungspflicht D. als "Chef der Firma" zugekommen sei und er nichts damit zu tun gehabt habe. Er wisse nicht, wer über welchen Zeitraum die Buchhaltung der B. AG geführt habe (UA act. 1/208 f.). Im Rahmen der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. November 2019 gab der Beschuldigte hingegen an, dass die Buchhaltung gemacht worden sei. Einen Teil habe sein Vater gemacht und einen Teil vorher die I. (UA act. 4/8).